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Corona Information vom 05.06.2020

Die Landesregierung hält aufgrund der aktuellen Entwicklung und Einschätzung zur Corona-Pandemie die Wiederaufnahme eines verantwortungsvollen Normalbetriebs an den Grundschulen ab dem 15. Juni 2020 für geboten. Möglich soll die Rückkehr zum Regelbetrieb durch eine Neuregelung der infektionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen werden. Ab Montag, 15. Juni 2020, gilt daher Folgendes:

  • in den Grundschulen kann ohne eine Teilung der Lerngruppen wieder im Klassenverband unterrichtet werden. Die Klassenverbände verbringen die Unterrichtszeit gemeinsam weitestgehend in ihrem Klassenraum.

  • Durch gestaffelte Anfangs- und Pausenzeiten wird eine Trennung der Lerngruppen auch außerhalb des Unterrichts gewährleistet.

  • Wie bisher sollen Dritte, also auch Eltern, das Schulgelände möglichst nicht betreten.

  • Unter Beachtung des Hygienekonzepts und der vorhandenen Kapazitäten soll auch der OGS-Betrieb wiederaufgenommen werden.

  • Die für die Sommerferien vorgesehenen OGS-Angebote sollen ebenfalls unter Beachtung geltender Infektionsschutzregeln durchgeführt werden.


Aus Anlass einer Erweiterung des Präsenzunterrichts ist noch einmal auf Folgendes hinzuweisen:

  • Die Erziehungsberechtigten müssen darauf achten, dass die Kinder vor dem Schulbesuch keine der bekannten Symptome einer Covid-19-Erkrankung aufweisen.

  • Sofern Schülerinnen und Schüler eine Corona-relevante Vorerkrankung haben oder mit Angehörigen mit entsprechenden Vorerkrankungen in häuslicher Gemeinschaft leben, entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020. Es gelten – wie bisher schon - die Bestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 Schulgesetz NRW). Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte - die Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt wird angeraten. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich mit, dass aufgrund einer Vorerkrankung eine gesundheitliche Gefährdung durch die Teilnahme am Präsenzunterricht bei ihrem Kind möglich ist. In Zweifelsfällen kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.

  • Sofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern, Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesem Angehörigen eine Corona-relevante Vorerkrankung besteht, entfällt die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht, wenn ein ärztliches Attest des betreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevante Vorerkrankung ergibt. Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter diese Vorerkrankung bereits bekannt, so kann von der Vorlage des Attestes abgesehen werden; in diesem Fall ist die Kenntnis der Vorerkrankung zu dokumentieren.


Weitere Informationen folgen!



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